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Bewilligung für Personalverleih

Unsere Dienstleistungen

Ein Betrieb, welcher seine Mitarbeiter an Einsatzbetriebe weiterverleiht, ist gemäss dem Schweizer Gesetzgeber, Art.12 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1989 über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih, bewilligungspflichtig. Bewilligungspflichtig ist der gewerbsmässige Personalverleih in der Form der Temporärarbeit oder der Leiharbeit wie dies bei Z.E.C. und bei den aller meisten anderen Dienstleistern der Fall ist.

Zum Verständnis ein Beispiel: Mitarbeiter XY von Z.E.C. arbeitet während einem Jahr als Projektleiter bei einem Kunden vor Ort. Damit unterliegt dieser Einsatz obigem Gesetz und ist bewilligungspflichtig. Weiterführende Informationen zu diesem Thema finden Sie hier. http://www.treffpunkt-arbeit.ch/publikationen/private_arbeitsvermittler/

Z.E.C. hat sich erfolgreich darum bemüht diese Bewilligungen für den Personalverleih zu erhalten.

Bewilligung Personalverleih Kanton Freiburg

Bewilligung Personalverleih Staatssekretariat für Wirtschaft SECO

Bewilligung Personalverleih des Fürstentums Liechtenstein